Kein Feiertagszuschlag am Ostersonntag

Arbeitnehmer, die am Ostersonntag arbeiten müssen, haben keinen rechtlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Geklagt hatten Angestellte einen Großbäckerei in Niedersachsen.

Als Feiertag gilt der Ostermontag, jedoch nicht der Ostersonntag stellte das Gericht fest. Somit stehe Arbeitnehmern auch keinen Feiertagszuschlag für Ostersonntag zu.

Quelle: spiegel.de

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